Allgemeine Vertragsbedingungen der Kombitruck GmbH&Co.KG
I Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend auch AGB genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Kombitruck GmbH&Co.KG (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Kunden (nachfolgend Kunde genannt), jedoch ausschliesslich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
(2) AGB des Kunden finden nur Anwendung, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Vertragsgegenstand
Diese AGB regeln die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Kunde den Auftragnehmer mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen beauftragt. Die vom Auftragnehmer konkret zu erbringenden Lieferungen und Leistungen werden gesondert innerhalb zu vereinbarender Aufträge beschrieben.
3. Vertragsschluss
(1) Das Angebot des Auftragnehmers ist bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.
(2) Der Vertrag kommt durch separate schriftliche Vereinbarung oder die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Er richtet sich ausschliesslich nach dem Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung und diesen AGB.
(3) Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Massangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und an Kostenvoranschlägen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
(4) Die Angaben über Gewichte und Frachten etc. sind ebenfalls nur verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet sind.
(5) Garantiert sind nur solche Beschaffenheiten, die ausdrücklich als „garantierte Beschaffenheit“ benannt sind. Andere Beschaffenheiten werden nicht, auch nicht stillschweigend garantiert.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1)Massgebend sind die vom Auftragnehmer genannten Preise. Nur im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager ausschliesslich Verpackung.
(2) Der Auftragnehmer behält sich im kaufmännischen Rechtsverkehr das Recht vor, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Verkaufpreises anzuheben.
(3) Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto zu erfolgen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag endgültig verfügen kann. Wechsel und Schecks nimmt der Auftragnehmer nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit an. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks anstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(5)Kommt ein Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen des Auftragnehmers binnen einer von ihm gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.
(6) Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Sofern der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist, kann er dessen Ersatz verlangen. Der Kunde seinerseits ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Termine
(1) Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine, Teillieferungen und – leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(2) Verzögerungen, die in der Sphäre des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (z.B. Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) führen dazu, dass sich Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum verschieben.
Überschreitet die Verzögerung einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen, ist der Auftragnehmer, unbeschadet der Geltendmachung anderer Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt.
(3) Im Falle höhere Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei unvorgesehenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferungen eintreten)verlängert sich, wenn der Auftragnehmer dadurch an der rechtzeitigen Vertragerteilung behindert ist, eine etwaige Lieferung- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer eine Übernahme-Vorsorge oder Abwendungsverschulden zur Last fällt . Wird dem Auftragnehmer durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Verzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit wird der Auftragnehmer von der Leistungsfrist frei oder tritt der Kunde zurück bzw. kündigt er, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleisten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.
(4) Kommt der Auftragnehmer mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen bzw. Lieferungen in Verzug ohne das ein Fall von höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände i.S.v. Ziffer 5Abs3 vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragsnehmer gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistung beschränkt sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5% maximal jedoch auf 5% des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Aufragnehmer im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.
6. Leistungsstörungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertragliche Lieferung und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Mündliche Auskünfte oder Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
(2) Soweit sich aus den leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche nicht anderes ergibt, hat der Kunde die Lieferung bzw. Leistung unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmässigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Lieferung bzw. Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(3) Mängel eines Teils berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunde ohne Interesse.
(4) Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst ausschliesslich Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Auftragnehmers entweder Mangelbeseitigung oder Neuerstellung.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Auftragnehmers liegt.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(7) Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt darüber hinaus:
- a) bei Änderung oder Instandsetzung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes durch den Kunden ohne schriftliche Einwilligung.
- b) bei fehlerhafter, unsachgemässer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Liefer bzw. Leistungsgegenstandes durch den Kunden.
- c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
- d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
- e) wenn ein Kunde dem Auftragnehmer zur Vornahme von Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt
- f) bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln und
- g) bei Verwendung von Ersatzteilen, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die oben beschriebenen Verwendungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und – beseitigung nicht erschwert haben.
(8) die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen wurde.
(9) Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 6 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
(10) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigem Pflichtverletzungen verjähren in einem (1) Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletztungen einer Person oder deren Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, Arglist, einer Garantie oder grober Fahrlässigkeit gegeben sind. Der Verjährungsbeginn für Werksleistungen beginnt mit der Abnahme, der für sonstige Leistungen mit Ablieferung.
7. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob verursachte Schäden, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Falle der Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes sowie für Schäden, die zur Verletztung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen und im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Daneben haftet der Auftragnehmer für die fahrlässig verursachte Verletztung wesentlicher Vertragspflichten des Vertragsschlusses vernünftiger Weise vorauszusehen waren.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Die in dieser Ziffer genannten Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für Schadenersatz als auch für Aufwendungsansprüche.
(5) Einer Pflichtverletztung durch den Auftragnehmer steht eine solche durch den gesetzlichen Vertreter oder des Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gleich.
(6) Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
8. Vertraulichkeit/Datenschutz
(1) Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind.
(2) der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe erlangter Informationen oder Unterlagen an Dritte oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei.
(3) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwendet der Auftragnehmer Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschiftendaten einfliessen.
(4) Der Auftragnehmer darf den Nahmen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den Kunden als Kunden des Auftragnehmers werden vorab mit ihm abgesprochen.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle nach diesem Vertrag zu erbringende Lieferungen und Leistungen ist Sitz des Auftragnehmers, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort schriftlich vereinbart wurde.
10. Gerichtsstand und geltendes Recht
(1) Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag enstehenden Rechtsstreitigkeiten ist- sofern der Kunde Kaufmann ist- Sitz des Auftragnehmers
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
11. Sonstige allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
(2) Die Versendung per e-mail oder Telefax entspricht mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen der Schriftform.
(3) Für Verkehrsverträge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung.