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Allgemeine Vertragsbedingungen der Kombitruck GmbH&Co.KG

I Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend auch AGB genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Kombitruck GmbH&Co.KG (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Kunden (nachfolgend Kunde genannt), jedoch ausschliesslich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

(2) AGB des Kunden finden nur Anwendung, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Vertragsgegenstand

Diese AGB regeln die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Kunde den Auftragnehmer mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen beauftragt. Die vom Auftragnehmer konkret zu erbringenden Lieferungen und Leistungen werden gesondert innerhalb zu vereinbarender Aufträge beschrieben.

3. Vertragsschluss

(1) Das Angebot des Auftragnehmers ist bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.

(2) Der Vertrag kommt durch separate schriftliche Vereinbarung oder die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Er richtet sich ausschliesslich nach dem Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung und diesen AGB.

(3) Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Massangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und an Kostenvoranschlägen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

(4) Die Angaben über Gewichte und Frachten etc. sind ebenfalls nur verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet sind.

(5) Garantiert sind nur solche Beschaffenheiten, die ausdrücklich als „garantierte Beschaffenheit“ benannt sind. Andere Beschaffenheiten werden nicht, auch nicht stillschweigend garantiert.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1)Massgebend sind die vom Auftragnehmer genannten Preise. Nur im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager ausschliesslich Verpackung.

(2) Der Auftragnehmer behält sich im kaufmännischen Rechtsverkehr das Recht vor, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Verkaufpreises anzuheben.

(3) Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto zu erfolgen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag endgültig verfügen kann. Wechsel und Schecks nimmt der Auftragnehmer nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit an. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks anstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

(5)Kommt ein Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen des Auftragnehmers binnen einer von ihm gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.

(6) Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Sofern der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist, kann er dessen Ersatz verlangen. Der Kunde seinerseits ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Termine

(1) Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine, Teillieferungen und – leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

(2) Verzögerungen, die in der Sphäre des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (z.B. Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) führen dazu, dass sich Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum verschieben.

Überschreitet die Verzögerung einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen, ist der Auftragnehmer, unbeschadet der Geltendmachung anderer Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt.

(3) Im Falle höhere Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei unvorgesehenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferungen eintreten)verlängert sich, wenn der Auftragnehmer dadurch an der rechtzeitigen Vertragerteilung behindert ist, eine etwaige Lieferung- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer eine Übernahme-Vorsorge oder Abwendungsverschulden zur Last fällt . Wird dem Auftragnehmer durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Verzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit wird der Auftragnehmer von der Leistungsfrist frei oder tritt der Kunde zurück bzw. kündigt er, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleisten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.

(4) Kommt der Auftragnehmer mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen bzw. Lieferungen in Verzug ohne das ein Fall von höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände i.S.v. Ziffer 5Abs3 vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragsnehmer gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistung beschränkt sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5% maximal jedoch auf 5% des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Aufragnehmer im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.

6. Leistungsstörungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertragliche Lieferung und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Mündliche Auskünfte oder Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.

(2) Soweit sich aus den leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche nicht anderes ergibt, hat der Kunde die Lieferung bzw. Leistung unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmässigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Lieferung bzw. Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(3) Mängel eines Teils berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunde ohne Interesse.

(4) Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst ausschliesslich Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Auftragnehmers entweder Mangelbeseitigung oder Neuerstellung.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Auftragnehmers liegt.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(7) Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt darüber hinaus:

  1. a) bei Änderung oder Instandsetzung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes durch den Kunden ohne schriftliche Einwilligung.
  2. b) bei fehlerhafter, unsachgemässer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Liefer bzw. Leistungsgegenstandes durch den Kunden.
  3. c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
  4. d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
  5. e) wenn ein Kunde dem Auftragnehmer zur Vornahme von Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt
  6. f) bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln und
  7. g) bei Verwendung von Ersatzteilen, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich freigegeben wurden.

Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die oben beschriebenen Verwendungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und – beseitigung nicht erschwert haben.

(8) die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen wurde.

(9) Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 6 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.

(10) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigem Pflichtverletzungen verjähren in einem (1) Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletztungen einer Person oder deren Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, Arglist, einer Garantie oder grober Fahrlässigkeit gegeben sind. Der Verjährungsbeginn für Werksleistungen beginnt mit der Abnahme, der für sonstige Leistungen mit Ablieferung.

7. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob verursachte Schäden, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Falle der Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes sowie für Schäden, die zur Verletztung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen und im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Daneben haftet der Auftragnehmer für die fahrlässig verursachte Verletztung  wesentlicher Vertragspflichten des Vertragsschlusses vernünftiger Weise vorauszusehen waren.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(4) Die in dieser Ziffer genannten Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für Schadenersatz als auch für Aufwendungsansprüche.

(5) Einer Pflichtverletztung durch den Auftragnehmer steht eine solche durch den gesetzlichen Vertreter oder des Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gleich.

(6) Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.

8. Vertraulichkeit/Datenschutz

(1) Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind.

(2) der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe erlangter Informationen oder Unterlagen an Dritte oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei.

(3) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwendet der Auftragnehmer Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschiftendaten einfliessen.

(4) Der Auftragnehmer darf den Nahmen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den Kunden als Kunden des Auftragnehmers werden vorab mit ihm abgesprochen.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle nach diesem Vertrag zu erbringende Lieferungen und Leistungen ist Sitz des Auftragnehmers, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort schriftlich vereinbart wurde.

10. Gerichtsstand und geltendes Recht

(1) Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag enstehenden Rechtsstreitigkeiten ist- sofern der Kunde Kaufmann ist- Sitz des Auftragnehmers

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

11. Sonstige allgemeine Bestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

(2) Die Versendung per e-mail oder Telefax entspricht mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen der Schriftform.

(3) Für Verkehrsverträge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung.

II Besondere Vertragsbedingungen für den Verkauf von Gebrauchtgeräten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen und Betriebsmitteln.

1. Geltungsbereich

Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifische Regelungen für den Verkauf von Gebrauchtgeräten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen und Betriebsmitteln.

2. Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt entweder ab Werk bzw. Lager durch Übernahme durch den Kunden oder durch Versand.

(2) Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem der Auftragnehmer die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergibt, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgender oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder den Einbau bestimmter Waren übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sich unwesentliche Mängel aufweisen vom Kunden unbeschadet der Gewährleistungsansprüche des Kunden entgegen -und abzunehmen.

(5) Sofern eine Lieferfrist vereinbart worden ist, beginnt diese frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk oder das Lager des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(6) Die Einhaltung der Lieferverspflichtung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.

(7) Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig.

(8) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.

(9) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk bzw. Lager des Auftragnehmers mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.

(10) Der Auftragnehmer ist im Falle einer von Kunden zu vertretenden und/oder gewünschten Lieferverzögerung berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist verlängerter Frist zu beliefern.

3. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsgemässem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

4. Gewährleistung bei Gebrauchtgeräten

Sofern und soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt der Verkauf von Gebrauchtgeräten durch den Auftragnehmer – vorbehaltlich der Regelung aus Abschnitt I Ziffer 7.1 – „gekauft wie gesehen“ unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach- und Rechtsmängel.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware hält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, und zwar auch für den Fall, dass sich der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist.

(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alles Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gem.§771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist , dem Auftragnehmer die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gem.§771PZO zu erstatten, haftet der Kunden für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.

(4) Wenn die Rechte des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware durch Pfändung oder sonstige Massnahmen Dritter beeinträchtigt oder gepfändet werden sollte, ist der Kunde ferner verpflichtet, die Pfändungsgläubiger oder sonstige Dritte unverzüglich schriftlich vom Eigentumsrecht des Auftragnehmers zu informieren. Der Kunde übernimmt ferner die Verpflichtung, den Auftragnehmer auch über sonstige die Vorbehaltsware betreffende Ereignisse, insbesondere Verlust und Schaden an der Vorbehaltsware in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der bearbeitenden Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen , nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren verarbeitet wird, erwerbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeitenden Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer regelmässig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderung des Auftragnehmers gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Der Kunde ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe des Rechnung-Endbetrages (einschliesslich Umsatzsteuer) der Forderung des Auftragnehmers. Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer hiermit an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei zu geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

III Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen

1. Geltungsbereich

Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für werkvertragliche Leistungen.

2. Abnahme

(1) Der Kunde wird vom Auftragnehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Abnahmeverlangens die Abnahme erklären. Im Rahmen der Abnahmetests sind vom Kunden alle Funktionen der Werkleistung zu überprüfen. Abnahmekriterien sind die Leistungsmerkmale, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.

(2) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Feststellung zu rügen.

(3) Unwesentliche Mängel hindern den Fortgang des Abnahmevertrages nicht

(4) Mit erfolgreichem Ende des Abnahmetests gilt die Leistung, auch ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf, als angenommen. Der Kunde kann die automatische Abnahme dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich abnahmeverhindernde Fehler mit genauer Beschreibung der Fehler mitteilt. Leistungen gelten des Weiteren- auch vor Ende des Abnahmetest als abgenommen, sobald der Kunde sie vorbehaltlos im Produktivbetrieb einsetzt.

IV Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Serviceleistungen

1. Geltungsbereich

Die leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für die Erbringung von Serviceleistungen.

2. Inhalt der Serviceleistungen

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, richten sich die konkreten Serviceleistungen nach den jeweils aktuellen Dienstleistungsverrechnungssätzen, in denen die zu erbringenden Leistungen formuliert sind.

3. Verrechnungssätze für Dienstleistungen des Auftragnehmers

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, richtet sich die Vergütung des Auftragnehmers für dienstvertragliche Leistungen nach den jeweils aktuellen Dienstleistungsverrechnungssätzen, die jeweils für ein Kalenderjahr vom Auftragnehmer festgesetzt werden.

4. Pflichten des Kunden

Sofern der Auftragnehmer vom Kunden mit der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten beauftragt worden ist, stellt der Kunde vom Auftragnehmer kostenlos alle erforderlichen Hilfsmittel (vor allem Strom, Druckluft, Licht), das gereinigte Gerät, alle zur Wartung und/oder Reparatur erforderlichen Geräte sowie einen geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung.